Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat zur Eindämmung der Corona Epidemie am 14.03.2020 eine Weisung erlassen.
Es wird geregelt, dass sämtliche Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen Kindern sowie deren erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen ab Montag, den 16. März 2020 bis zum Montag, den 19. April 2020 den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen haben.
Es wird geregelt, dass sämtliche Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen Kindern sowie deren erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen ab Montag, den 16. März 2020 bis zum Montag, den 19. April 2020 den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen haben.
Das bedeutet, dass die Einrichtung grundsätzlich dennoch bis auf weiteres geöffnet ist – lediglich der Personenkreis derer, die das Angebot nutzen dürfen ist eingeschränkt!
Auszunehmen sind von dieser Einschränkung / diesem Zutrittsverbot Kinder, deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungspersonen eine unentbehrliche Schlüsselperson ist.
Eine Schlüsselperson im Sinne des Erlasses ist in folgenden Bereichen tätig:
• Gesundheitsversorgung, Pflege, Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe
• öffentlicher Sicherheit und Ordnung einschl. nichtpolizeilicher Gefahrenabwehr (Feuerwehr/Rettungsdienste/Katastrophenschutz)
• Sicherstellung öffentlicher Infrastruktur Notdienste in Versorgung (z.B. Telekommunikation/Strom/Wasser/Gas,ÖPNV, Rechenzentren, Straßenmeisterei, Lebensmittelversorgung
• Handlungsfähigkeit zentraler Stellen Staat, Justiz, Verwaltung
Deren Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann, sofern
• die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
• die Kinder nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und sie weisen keine Krankheitssymptome auf,
• die Kinder sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie zeigen keine Krankheitssymptome
Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen. Ein entsprechendes Antragsformular bzw. ein Formular zur Bestätigung des Arbeitgebers finden sie online:
https://www.bergischgladbach.de/2020-03-14,-antrag-auf-ausnahme-vom-betreuungsverbot.pdfx