Änderung des Testverfahrens ab 26.1.2022

Liebe Eltern,

wie Sie vielleicht aus den Medien schon erfahren haben, hat die Landesregierung NRW am 25.01.2022 um 18.00 Uhr das Testverfahren für die Grundschulen geändert. Aus dem Auszug der Mitteilung des Ministeriums (siehe unten) sind folgende Änderungen ab sofort gültig:

  1. In den Klassen wird nur noch der Pooltest für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse durchgeführt. Es erfolgt ab heute keine Einzeltestung mehr über das Labor.
  2. Ist ein Pool positiv, erfolgt eine Einzeltestung über eine Antigenschnelltestung: Sie haben die Möglichkeit, nach Bekanntgabe des positiven Pools, Ihr Kind in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertestes testen zu lassen. Ihr Kind bringt dann am nächsten Tag zu Unterrichtsbeginn die Bescheinigung des negativen Antigenschnelltests mit in die Schule. Mit dieser Vorgehensweise haben Sie schnell Klarheit und würden auch uns in der Schule erheblich entlasten. Schülerinnen und Schüler, die am folgenden Tag keinen Antigenschnelltestnachweis vorlegen können, werden zu Unterrichtsbeginn in der Schule mit einem Antigenschnelltest getestet. Sollte das Testergebnis Ihres Kindes dann positiv ausfallen, werden Sie umgehend von uns telefonisch informiert, mit der Aufforderung Ihr Kind sofort abzuholen und die Quarantänevorschrift bzgl. Ihres Kindes einzuhalten.
  3. Ist Ihr Kind in Quarantäne erfolgt die Kontrolltestung dann außerhalb der Schule durch eine Teststelle.

Auszug aus der Mitteilung des Schulministeriums an die Schulen:

Grund- und Primusschulen:

  • Für alle Grund- und Primusschulen werden die Pooltestungen im aktuellen Testrhythmus bis auf Weiteres (Gruppe 1: Mo/Mi, Gruppe 2: Di/Do) beibehalten. Die Labore stellen eine Ergebnisübermittlung der Poolproben bis 20:30 Uhr an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Schulen sicher. Diese informieren im Falle eines positiven Poolergebnisses die Erziehungsberechtigten.
  • Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests an den Grundschulen wird verändert. Es ist keine Abgabe von PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
  • Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie gewohnt am Präsenzunterricht teil. Derzeit sind rund 80 Prozent aller Pools in den Grund- und Förderschulen negativ.
  • Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden so lange schultäglich mit Antigenschnelltests getestet und darüber hinaus nach dem bisherigen Rhythmus mit Lolli-Tests getestet, bis das nächste negative Pooltestergebnis vorliegt. Hierzu verfügen die Schulen bereits jetzt in ausreichendem Umfang über die notwendigen Testkapazitäten. Alternativ ist es auch möglich, eine offizielle Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests zu nutzen und diesen der Schule vorzulegen. Sofern ein aus anderen Gründen durchgeführter PCR-Tests mit negativem Ergebnis vorliegt, ist dieser ebenfalls ausreichend.
  • Die Antigenschnelltestungen nach einem positiven Pooltestergebnis werden zu Unterrichtsbeginn in der Schule durchgeführt, dürfen aber auch in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests durchgeführt und das Ergebnis der Schule vorgelegt werden.
  • Nur Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools, die vor Unterrichtsbeginn ein negatives Schnelltestergebnis oder ein anderweitig eingeholtes negatives PCR-Testergebnis vorweisen können bzw. zum Unterrichtsbeginn einen Schnelltest mit negativem Ergebnis durchführen, dürfen am Präsenzunterricht teilnehmen.
  • Sobald ein positives Testergebnis vorliegt, muss der Schüler / die Schülerin sich umgehend in häusliche Isolation begeben. Die Schule begleitet die Schülerin/den Schüler im Falle einer Testung in der Schule bis zur Übergabe an die Eltern. Die Kontrolltestung eines positiven Selbsttests muss dann außerhalb des Schulsystems durch eine Teststelle mindestens als Coronaschnelltest (§ 13 Corona-Test/Quarantäneverordnung) erfolgen.
  • Sollte auch der Kontrolltest positiv ausfallen, gilt die getestete Person nach den aktuellen Regelungen als infiziert und darf sich erst nach 7 Tagen durch einen Coronaschnelltest an einer offiziellen Teststelle oder einen PCR-Test freitesten. Die Freitestung erfolgt ebenfalls außerhalb des Schulsystems.

Vorgehen bei positivem Antigenschnelltest in der Schule:

Schülerinnen und Schüler mit einem positiven Antigenschnelltest-Ergebnis müssen in der Schule umgehend von den übrigen Schülerinnen und Schülern ihrer Klasse isoliert und beaufsichtigt werden. Die Eltern/Erziehungsberechtigten dieser jungen Schülerinnen und Schüler werden über ein positives Antigenschnelltest-Ergebnis ihrer Kinder informiert und aufgefordert, ihre Kinder unmittelbar von der Schule abzuholen. Gemäß Coronabetreuungsverordnung ist auch das Gesundheitsamt zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

B. Zimmermann

Schulleiterin